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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 30. Oktober 2025

 

Inhaltsübersicht Allgemeine Geschäftsbedingungen 
 

  1. Werbeauftrag und Vertragsschluss
  2. Anzeigen
  3. Inhalt der Anzeigen
  4. Leistungsstörung
  5. Haftung
  6. Nachlässe, Rabatte und Kontingente
  7. Produktionsleistungen und Zusatzkosten
  8. Zahlung und Rechnungsmodalitäten
  9. Sonderwerbeformen
  10. Digitale Stellenanzeigen
  11. Sonstiges
  12. Schlussbestimmungen

 

Inhaltsübersicht Zusatzbedingungen für Veranstaltungen

  1. Präambel
  2. Teilnehmer
  3. Leistungsumfang / Mitwirkungspflichten 
  4. Zahlungsbedingungen
  5. Technische Richtlinien, Ausstellungsbedingungen 
  6. Ausstellerversicherung
  7. Rücktrittsrechts seitens des Vertragspartners 
  8. Stornierung durch den Vertragspartner 
  9. Rücktrittsrecht seitens des Veranstalters 
  10. Hinweis zu Video- und Audioaufnahmen
  11. Änderung von Ort und Zeit der Veranstaltung
  12. Haftung seitens des Veranstalters 
  13. Unterrichtung, Vertraulichkeit
  14. Gerichtsstand

 

I. Werbeauftrag und Vertragsschluss

1. "Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift, einem E-Paper, einem E-Magazin, einem Online-Nachrichtenportal einschließlich digitalen Stellenmarkt,  weiteren Internetpräsenzen und auf mobilen Applikationen sowie anderen Medien eines von der REPUBLIC Marketing & Media Solutions GmbH, Mittelstraße 2-4, 10117 Berlin (im Folgenden: Vermarkter) vermarkteten Verlags oder anderen Medienunternehmens, im In- und Ausland zum Zweck der Verbreitung.

a. Mit Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen und die Preisliste des Vermarkters an.  Die Gültigkeit etwaiger AGB des Auftraggebers ist, soweit sie mit diesen AGB nicht übereinstimmen, ausgeschlossen.

b. Der Anzeigenauftrag kommt zustande durch die Buchung der Anzeige durch den Auftraggeber (Angebot) und Bestätigung der Buchung durch den Vermarkter in Textform (Annahme). Buchung und Bestätigung können auch über das OBS Online Booking System erfolgen (www.obs-portal.de). Wird ein Direktkunde durch eine Agentur vertreten, so ist spätestens bei der Buchung in Textform ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Buchung im Namen und für Rechnung des Direktkunden erfolgen soll. Unterbleibt ein derartiger rechtzeitiger Hinweis, gilt der Vertrag als mit Wirkung für und gegen die Agentur abgeschlossen, § 164 Abs. 2 BGB. Der Vermarkter ist berechtigt, von der Agentur einen schriftlichen Mandatsnachweis zu verlangen.

c. Aufträge für Anzeigen können persönlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, Telefax oder elektronisch aufgegeben werden. Der Vermarkter haftet nicht für Übermittlungsfehler. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Vermarkters zustande, die vorbehaltlich anderer individueller Vereinbarung zwischen Verlag und Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail erfolgt. Bei telefonischer Beauftragung wird eine Auftragsbestätigung nur auf ausdrücklichen Wunsch hin erteilt. Hinweis: Das Widerrufsrecht besteht nicht, da die vorliegenden Leistungen auf einer individuellen Auswahl sowie auf die persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnittene Leistungen darstellen

2. Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung einer Anzeige erfolgt die Berechnung der entstandenen Satzkosten

a. Für Premium- und Sonderwerbeformen/-platzierungen liegen der Anzeigen- und Druckunterlagenschluss 6 Werktage vor den in der Preisliste genannten Terminen sofern in der Preisliste nicht anders angegeben.

b. Nach Anzeigenschluss sind Stornierungen, Änderungen von Größen, Formaten und der Wechsel von Farben nicht mehr möglich.

c. Contentformate (wie insbesondere Verlagsspeziale, Advertorials sowie digitale Storytellings) können bis zu 20 Werktage vor dem geplanten Schaltbeginn kostenfrei storniert werden, danach hat der Kunde 100 % des stornierten Auftrags zu bezahlen. Homepage- und Festplatzierungen können bis zu 10 Werktage vor Schaltbeginn kostenfrei storniert werden, danach hat der Kunde 100 % des stornierten Auftrags zu bezahlen. Nach Anzeigenschluss oder vorgezogenem Anzeigenschluss hat der Kunde 100% des stornierten Auftrags zu bezahlen. Im Falle einer Stornierung sind sämtliche aus dem Angebot bereits von REPUBLIC erbrachten Leistungen – unabhängig vom Stornierungszeitpunkt – vom Kunden zu tragen. 

3. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ansprüche aus dem Werbeauftrag gegenüber der REPUBLIC (d.h. die gebuchten Werbeflächen) auf Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen, sofern nicht die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von REPUBLIC vorliegt. 

 

II. Anzeigen

1. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit dem Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

2. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 1 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

3. Beilagenaufträge sind für den Vermarkter erst nach Vorlage eines Musters spätestens eine Woche vor dem Erscheinungstag der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen beinhalten, werden aus diesen Gründen als Anzeige deutlich gekennzeichnet.

4. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Vermarkter eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Für die Veröffentlichung von Anzeigen kommen grundsätzlich die Formate in Frage, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Sofern keine eindeutige Platzierung vereinbart ist, kann der Vermarkter und/oder der vermarktete Verlag oder Medienunternehmen die Platzierung frei bestimmen.

5. Der Vermarkter behält sich vor, aus aktuellem Anlass Erscheinungstermine zu verschieben. Dem Auftraggeber erwachsen daraus keinerlei Ansprüche gegenüber dem Vermarkter. Eine Verpflichtung für den Vermarkter auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadenersatz, insbesondere auf Zahlung des Schadenersatzes für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen, besteht nicht.

6. Für die rechtzeitige Lieferung fehlerfreier Druckunterlagen und Werbemittel ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen/Werbemittel fordert der Vermarkter unverzüglich Ersatz an. Der Vermarkter gewährleistet die für die belegte Print-Ausgabe übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Der Vermarkter haftet nicht bei fehlerhafter Veröffentlichung von Anzeigen, die mit offenen Dateien (z.B. unter InDesign, QuarkXPress, Corel Draw gespeicherte Dateien) übermittelt werden. Druckunterlagen und Werbemittel werden nur auf schriftliche Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt, andernfalls gehen sie in das Eigentum des Vermarkters über. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet sechs Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige. Die Darstellung von QR-Codes in Anzeigen muss im schwarz/weiß-Modus erfolgen. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind. Dateien mit Computerviren löscht der Vermarkter, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche herleiten kann. Der Vermarkter behält sich zudem Ersatzansprüche vor, wenn die Computerviren beim Vermarkter weiteren Schaden verursachen.

 

III. Inhalt der Anzeigen

1. Der Werbekunde versichert mit Erteilung des Werbeauftrags, dass er über alle zur Schaltung des Werbeauftrags erforderlichen Rechte verfügt. Er trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Werbeschaltung zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen, bei gelieferten Anzeigenvorlagen insbesondere für die verwendeten Bilder, Logos, Schriften und sonstigen Elemente. Der Werbekunde garantiert ferner, dass die Werbemittel keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte) verletzen und/oder nicht gegen sonstige gesetzliche (insbesondere presserechtliche, wettbewerbsrechtliche, datenschutzrechtliche und verbraucherschutzrechtliche) Bestimmungen verstoßen und nicht staatsgefährdender, rassistischer, Gewalt verherrlichender, pornografischer oder jugendgefährdender Natur sind.

a. Dem Auftraggeber obliegt es, den Vermarkter und/oder von ihm vermarkteten Verlag oder Medienunternehmen von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er nicht rechtzeitig sistiert wurde, gegen den Vermarkter und/oder von ihm vermarkteten Verlag oder Medienunternehmen erwachsen. Der Vermarkter wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Der Vermarkter ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

b. Der Auftraggeber hält den Vermarkter und/oder von ihm vermarkteten Verlag oder Medienunternehmen von allen Ansprüchen aus Verstößen der Anzeigen gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Wettbewerbs- und das Urheberrecht frei. Ist der Kunde wegen der Wettbewerbswidrigkeit einer Anzeige abgemahnt oder hat er Dritten gegenüber ein Vertragsstrafeversprechen abgegeben oder ist ihm die Verbreitung dieser Anzeige gerichtlich untersagt worden, so ist hiervon der Vermarkter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Sein Wunsch, die entsprechende Anzeige nicht zu veröffentlichen, kann vom Vermarkter nur berücksichtigt werden, wenn sein Schreiben einen Tag vor Anzeigenschluss für die betreffende Anzeige beim Vermarkter eingeht.

c. Zur Vermeidung von Verwechslungen mit privaten Anzeigen müssen gewerbliche Anzeigen als solche klar erkennbar sein, z. B. durch Kennzeichnung „Immobilien“ für Immobilienfirmen oder mit „Kfz-Firma“ bzw. „Firma“ für sonstige gewerbliche Anbieter. Der Gebrauch von Kennzeichnungen geschieht auf Risiko des Auftraggebers. Ihm obliegt es, den Vermarkter und/oder von ihm vermarkteten Verlag oder Medienunternehmen von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen bei unzureichender Kennzeichnung gegen den Vermarkter und/oder von ihm vermarkteten Verlag oder Medienunternehmen erwachsen.

d. Mit dem Erteilen des Anzeigenauftrags verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

2. Der Vermarkter behält sich vor, selbst oder im Auftrag eines von ihm vermarkteten Verlages oder Medienunternehmens Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des vermarkteten Verlages oder Medienunternehmens abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben werden. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

3. Die Aufmachung und Kennzeichnung redaktionell gestalteter Anzeigen ist rechtzeitig vor Erscheinen mit dem Vermarkter abzustimmen. Der Vermarkter ist berechtigt, Anzeigen, die für den durchschnittlichen Leser nicht als Anzeige erkennbar sind, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu versehen. Der Vermarkter ist weiterhin berechtigt, die Aufnahme eines Verantwortlichen im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.) unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu fordern. Textteilanzeigen (Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an redaktionellen Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen) müssen sich schon durch ihre Grundschrift vom redaktionellen Teil unterscheiden. Sind sie aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar, werden sie als Werbung deutlich kenntlich gemacht.

4. Anzeigen, die Werbung Dritter, für Dritte oder politische Werbung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/900 enthalten, bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung durch den Vermarkter. Dies berechtigt den Vermarkter zur Erhebung eines Verbundaufschlages. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

5. Das Setzen von Links durch den Kunden in den Anzeigen auf Webseiten Dritter bedarf der Zustimmung des Vermarkters.

6. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Vermarkter berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

7. REPUBLIC ist berechtigt die Werbemittel multimedial (insbesondere im ePaper, in Apps, auf Websites) zu veröffentlichen und öffentlich zugänglich zu machen. Ein Anspruch des Werbekunden auf eine Veröffentlichung über die vereinbarten Werbeplätze des gewählten Printprodukts hinaus besteht nicht.

 

IV. Leistungsstörung

1. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Vermarkter eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn dies für den Verlag mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von einer Woche nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

2. Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten verjähren zwölf Monate nach Veröffentlichung der entsprechenden Anzeige.

3. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, illegalem Arbeitskampf, rechtswidriger Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen - sowohl im Betrieb des jeweiligen Verlages, im Betrieb der REPUBLIC als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag oder REPUBLIC zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient - hat REPUBLIC Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen. Für Anzeigen in Print gilt Folgendes: REPUBLIC hat Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit 80 % der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. REPUBLIC behält sich vor, aus aktuellem Anlass Erscheinungstermine zu verschieben. Dem AG erwachsen daraus keinerlei Ansprüche gegenüber REPUBLIC. Eine Verpflichtung für REPUBLIC auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadenersatz, insbesondere auf Zahlung des Schadenersatzes für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen, besteht nicht, soweit die Nichtveröffentlichung oder nicht rechtzeitige Veröffentlichung nicht von REPUBLIC zu vertreten ist.
Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Rückvergütungssumme mindestens 2500 Euro beträgt sofern es sich um Anzeigenbuchungen handelt, die nicht im Rahmen eines Gegengeschäftsvertrags oder sonstiger Kooperationen mit dem Vermarkter abgenommen werden.

4. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche wegen Auflagenminderung ausgeschlossen, wenn der Vermarkter dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten kann.

5. Unwesentliche Abweichungen im Farb- und Schriftbild in digitalen Werbemitteln, insbesondere aufgrund variierender technischer Darstellung oder Datenverarbeitung, berechtigen nicht zur Gewährleistung.

6. Fällt die Veröffentlichung von Anzeigen im Online-Anzeigenmarkt aus programmlichen oder technischen Gründen, insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streiks, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Providern, Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen aus, so besteht kein Anspruch auf spätere Veröffentlichung.

7. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung zur Erfüllung von Aufträgen und zur Leistung von Schadensersatz.

8. Nicht sofort erkennbare Mängel der Druckunterlagen begründen für den Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatz. Wenn bei Wiederholungsanzeigen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass dieser nach dem ersten Auftreten durch den Auftraggeber sofort reklamiert wurde, erkennt der Vermarkter einen Ausgleichsanspruch nur für eine Anzeige an.

9. Beachtet der Auftraggeber die Empfehlungen des Vermarkters zur Erstellung und Übermittlung von digitalen Druckunterlagen nicht, stehen ihm keine Ansprüche wegen fehlerhafter Anzeigenveröffentlichung zu. Dies gilt auch, wenn er sonstige Regelungen dieser AGB oder der Preisliste nicht beachtet.

 

V. Haftung

1. Die nachstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für deliktische Ansprüche, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.

2. Die Haftung des Vermarkters und/oder von ihm vermarkteten Verlags- oder Medienunternehmens für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Vermarkter und/oder von ihm vermarkteter Verlag oder Medienunternehmen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermarkter und/oder von ihm vermarkteten Verlag oder Medienunternehmen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3. In den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Vermarkters und/oder von ihm vermarkteten Verlags oder Medienunternehmens - mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit - auf den vertragstypischen, für den Anbieter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Vermarkters und/oder von ihm vermarkteten Verlags oder Medienunternehmens für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Vermarkters und/oder von ihm vermarkteten Verlags oder Medienunternehmens für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermarkters und/oder von ihm vermarkteten Verlags oder Medienunternehmens.

5. Der Anbieter haftet je Schadensereignis, das durch grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, verursacht wird, höchstens bis zur Höhe des betreffenden Entgelts. Ausgenommen von dieser Haftungsbegrenzung sind Schäden, die auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruhen.

6. Der Auftraggeber haftet dafür, dass übermittelte Dateien frei von Viren sind. Dateien mit Viren kann der Vermarkter löschen, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche herleiten könnte. Der  Vermarkter behält sich Ersatzansprüche vor, wenn die Viren Schäden verursachen.

7. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen, Termin- oder Ausgabenänderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der  Vermarkter für Übermittlungsfehler und fehlerhafte Aufzeichnungen keine Haftung.

8. Erfolgt die Übertragung der Druckunterlagen auf digitalem Wege, übernimmt der  Vermarkter keine Haftung für Veränderungen der digitalen Daten durch Übertragungsfehler. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die vom Kunden übermittelten Daten systembedingt (nicht kompatibel) beim Verlag nicht weiterverarbeitet werden können. Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften ist nur wirksam, wenn sie schriftlich durch den Vermarkter erfolgt.

9. Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Ausgaben und auf bestimmten Plätzen übernimmt der Vermarkter keine Gewähr.

10. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter sich durch eine branchenübliche, ihrem Geschäftsbetrieb angemessene Betriebshaftpflichtversicherung versichern kann. Sie gelten auch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit danach zwingend gehaftet wird. Sie gelten schließlich nicht, wenn und soweit der Anbieter eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften abgegeben hat.

11. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen leichter Fahrlässigkeit des Vermarkters und/oder von ihm vermarkteten Verlags oder Medienunternehmens gem. den vorstehenden Absätzen sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch den Vermarkter und/oder von ihm vermarkteten Verlag oder Medienunternehmen oder dessen Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.

 

VI. Nachlässe, Rabatte und Kontingente

1. Nachlasspflichtige Aufträge können nur zugunsten ein und derselben natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen werden. Gesellschaften, mit denen der Auftraggeber einen Organvertrag abgeschlossen hat, können in nachlasspflichtige Aufträge einbezogen werden. Dies gilt nicht für den Zusammenschluss verschiedener selbständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des Öffentlichen Rechts beteiligt sind.

a. Wird für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung beansprucht, ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden erforderlich. Konzernverbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichts, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs nachzuweisen. Der Nachweis muss spätestens bis zum Abschluss des Insertionsjahres erbracht werden. Ein späterer Nachweis kann nicht rückwirkend anerkannt werden. Konzernrabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Verlag. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung.

b. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.

c. Die zahlen- und mengenmäßige Einbeziehung von Anzeigen in einen Abschluss, für die der Tarif einen Nachlass nicht vorsieht, ist nicht möglich. Es ist auch nicht zulässig, für Anzeigen zum ermäßigten Grundpreis, für die der Tarif einen Nachlass nicht vorsieht, einen nachlasspflichtigen Abschluss zum vollen Grundpreis zu tätigen oder solche Anzeigen in einen laufenden nachlasspflichtigen Abschluss zum vollen Grundpreis einzubeziehen.

2. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Vermarkter und/oder vermarkteter Verlag oder Medienunternehmen nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Vermarkter zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Vermarkter und/oder vermarkteten Verlags oder Medienunternehmens beruht.

3. Die Werbungsmittler und die Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Vermarkters zu halten. 

a. Die Agenturprovision beträgt 15 Prozent.

b. Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Verträgen sofort in Kraft, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

c. Wechselt ein Agenturkunde während des Abwicklungszeitraums eines Abschlusses die Agentur, so geht der Vermarkter davon aus, dass die ehemalige Agentur der neuen Agentur das Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten aus dem Abschluss überträgt.

4. Sollte der Kunde bei einer Kontingentvereinbarung während der vereinbarten Laufzeit nicht das vereinbarte Kontingent abgerufen haben, verfällt am Ende der Laufzeit das restliche Kontingent.

 

VII. Produktionsleistungen und Zusatzkosten

1. Gagen, Honorare oder Aufwandsentschädigungen etc. für Testimonials, Speaker oder vergleichbare Mitwirkende, Locationkosten sowie erforderliche Dreh- und Nutzungsgenehmigungen sind nicht Bestandteil der vereinbarten Produktionsleistungen. Gleiches gilt für Reisekosten im Zusammenhang mit Produktionen im Ausland sowie Kosten für den Rechteerwerb. Sämtliche dieser Kostenpositionen werden individuell angefragt, gesondert verhandelt und sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2. Die ausgewiesenen Produktionskosten basieren auf Aufwandsschätzungen und umfassen maximal zwei Feedbackschleifen je Produktionsbestandteil-  beispielsweise Fotoproduktion, Videoproduktion, Textproduktion oder Illustration. Werden die kalkulierten Aufwände – insbesondere durch Verschiebungen oder zusätzliche Anforderungen seitens des Auftraggebers – oder die im Angebot enthaltenen Feedbackschleifen überschritten, behält sich REPUBLIC das Recht auf gesonderte Nachberechnung vor. Entstehende monetäre Mehraufwände werden vom Auftragnehmer vor deren Anfall angezeigt und sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

 

VIII. Zahlung und Rechnungsmodalitäten

1. Für Neukunden - Kunden, die erstmalig von der REPUBLIC vermarktete Medien belegen - erfolgt die Leistungserbringung gegen Vorauskasse. Der Zahlungseingang muss vor dem Anzeigenschluss stattfinden. Anzeigenrechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Die sog. PreNotificationfrist nach der SEPA-Basis-Lastschrift ist auf einen Tag verkürzt. Die Bezahlung kann per Überweisung oder im Lastschriftverfahren erfolgen. Die grundsätzliche Akzeptanz der jeweiligen Bezahlmöglichkeiten ist der jeweiligen Webseite bzw. dem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Im Falle einer Rückbelastung (Lastschrifteinzug etc.) aufgrund falsch mitgeteilter Angaben oder mangels Deckung, ist der Verlag berechtigt, eine Rückbelastungspauschale zu verlangen. Im Falle der Rücklastschrift beträgt die Pauschale bis zu 35 EUR pro Buchung, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Vermarkter durch die Rückbelastung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offenstehenden Rechnungen bzw. Nachberechnungen zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Stundung oder Zahlungsverzug werden Zinsen entsprechend § 288 BGB berechnet. Mahn- und Inkassokosten, die durch Zahlungsverzug entstehen, trägt der Auftraggeber. Der Vermarkter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung eines laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Vermarkter berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen abweichend von einem ursprünglich vereinbarten Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Anzeigenentgelts und vom Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Bei telefonischer Auftragsannahme werden Aufträge von Auftraggebern ohne Abschluss (s. Punkt 5) mittels SEPA Lastschriftverfahren abgewickelt; die Abbuchung erfolgt einen Tag nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Fehlerhafte Anzeigenrechnungen können innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung korrigiert werden. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt und nicht bestritten sind.

2. Der Auftraggeber erklärt sich mit dem Erhalt elektronischer Rechnungen per E-Mail einverstanden und erteilt dem Vermarkter entsprechend den Auftrag für die elektronische Zusendung der Rechnungen an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Der Auftraggeber verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung. Der Auftraggeber hat empfängerseitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche elektronische Zusendungen der Rechnung per Email durch den Vermarkter ordnungsgemäß an die vom Auftraggeber bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme oder Firewalls entsprechend zu adaptieren. Etwaige automatisierte, elektronische Antwortschreiben an den Verlag (z. B.: Abwesenheitsnotiz) können nicht berücksichtigt werden und stehen einer gültigen Zustellung nicht entgegen. Der Auftraggeber hat eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, unverzüglich schriftlich und rechtsgültig dem Vermarkter mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen des Verlags an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Auftraggeber eine Änderung seiner E-Mail-Adresse dem Vermarkter nicht bekannt gegeben hat. Der Vermarkter haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zusendung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail resultieren. Der Auftraggeber trägt das durch eine Speicherung der elektronischen Rechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte. WIDERRUF: Der Auftraggeber kann die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail jederzeit widerrufen. Nach Eintreffen und Bearbeitung der schriftlichen Kündigung beim Vermarkter erhält der Auftraggeber Rechnungen zukünftig postalisch an die dem Verlag zuletzt bekannt gegebenen Post-Anschrift zugestellt. Der Vermarkter behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Zustellung der Rechnung über E-Mail selbständig an die dem Vermarkter zuletzt bekannt gegebene Post-Anschrift umzustellen. ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ZUSENDUNG DER RECHNUNG PER E-MAIL: Eine Änderung der Geschäftsbedingungen für die elektronische Zusendung der Rechnung per E-Mail wird dem Auftraggeber im Wege der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail zur Kenntnis gebracht. Diese Änderung tritt nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung in Kraft und gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail innerhalb dieser Frist nicht gemäß dem voran gegangenen Punkt „WIDERRUF“ widerruft. Der Vermarkter wird den Auftraggeber auf Änderung der Geschäftsbedingungen, die 30-tägige Frist, den Fristbeginn und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

3. Der Vermarkter liefert mit der digitalen Rechnung einen Link für den Zugriff auf einen digitalen Anzeigenbeleg. Komplette Belegexemplare liefert der Verlag auf Anfrage nur ab viertelseitigen Anzeigen. Diese werden nur gegen Berechnung geliefert. Kann auf Anforderung der physische Beleg nicht mehr beschafft werden, tritt an seine Stelle eine Bescheinigung des Verlags über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

4. Bei Ländern mit Auslandsvertretung des Verlags erfolgt die Zahlung und Abwicklung nach den Geschäftsbedingungen dieser Auslandsvertretung. Bei Ländern ohne Auslandsvertretung ist Vorauszahlung erforderlich. Ein ausländischer Kunde muss seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) oder seinen Unternehmernachweis oder seine Befreiung von der deutschen Umsatzsteuer zusammen mit dem Werbeauftrag vorlegen. Ist der Werbeauftrag nicht mehrwertsteuerpflichtig, erfolgt die Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuerberechnung. Der Vermarkter ist zur Nachberechnung der Mehrwertsteuer berechtigt, wenn die Finanzverwaltung die Steuerpflicht der Anzeige bejaht.

 

IX. Sonderwerbeformen

1. Sonderwerbeform sind nach Rücksprache und Prüfung durch den Vermarkter möglich. Bei Anzeigenkollektiven, Sonderveröffentlichungen und Verlagsbeilagen behält sich der Vermarkter vor, Extrapreise und -konditionen festzusetzen.

2. Advertorials sind fremdproduzierte Teile, die sich in Form und Aufmachung deutlich von den redaktionellen Teilen der Zeitungen, Magazine und redaktionellen Digitalangeboten  unterscheiden und sowohl Text als auch Werbung Dritter enthalten können. Advertorials werden deutlich mit dem Wort Anzeige gekennzeichnet. Der Vermarkter behält sich die Veröffentlichung nach Vorlage eines verbindlichen Musters vor sowie das Recht, bei besonderen Publikationen Sonderpreise festzusetzen.

3. Der Vermarkter leistet keine Gewähr bei Verlust einzelner Beilagen auf dem Vertriebsweg. Platzierungswünsche, z. B. Beilegungen in bestimmten Zeitungsprodukten, können nicht berücksichtigt werden. Beilagen dürfen nur einem Auftraggeber dienen. Die Verbreitung von Warenproben, auch im Zusammenhang mit Beilagen, ist nicht möglich. Die Einbeziehung von Beilagenaufträgen in Anzeigenabschlüsse ist nicht möglich.

 

X. Digitale Stellenanzeigen

1. Der Vermarkter prüft nicht den Inhalt von Bewerbungen und gewährleistet nicht die Richtigkeit der Angaben der Stellensuchenden.

2. Sofern zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, kann der Kunde dem Vermarkter zu veröffentlichende digitale Stellenanzeigen auch per Serverabgleich oder HR-XML überlassen. Die Parteien stellen sich die dafür notwendigen technischen Informationen zur Verfügung.

3. Das Setzen von Cookies oder vergleichbarer Technologien aus Anzeigen heraus ist dem Auftraggeber nicht erlaubt. Der Vermarkter und/oder von ihm vermarkteter Verlag oder Medienunternehmen ist nicht verpflichtet, Anzeigen daraufhin zu überprüfen. Derartige Inhalte dürfen ohne Rücksprache ganz oder teilweise entfernt werden. Die (auch wiederholte) Veröffentlichung von Anzeigendokumenten, die Cookies oder vergleichbare Technologien enthalten, stellt keine stillschweigende Zustimmung zu deren Verwendung dar.

 


XI. Sonstiges

1. Zuschriften auf Chiffreanzeigen werden bis vier Wochen nach Veröffentlichung der Anzeige zur Abholung bereitgehalten bzw. dem Auftraggeber auf normalem Postwege zugesandt (auch wenn es sich um Express- oder Einschreibesendungen handelt) bzw. im Falle von E-Mails als elektronische Post weitergeleitet. Nach Ablauf dieser Frist werden die Zuschriften vernichtet. Zuschriften mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm oder einem größeren Format als DIN A4 sowie Waren-, Bücher-, Katalog- und Werbesendungen sowie Päckchen/Pakete sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nur zur Abholung aufbewahrt. Der Verlag behält sich vor, offensichtlich gewerbliche Offerten nicht weiterzuleiten, wenn keine ausdrückliche schriftliche Weisung des Auftraggebers zur Weiterleitung erteilt wird. Der Auftraggeber kann den Verlag berechtigen, Zuschriften an Stelle und im erklärten Einverständnis des Auftraggebers zu öffnen.

2. Kosten für Druckunterlagen, digitaler Werbemittel und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen. Bei aufwändigen typographischen Arbeiten und bei über den üblichen Rahmen hinausgehenden Anfertigungen von Reinzeichnungen, Filmen und anderen Druckunterlagen bzw. digitaler Werbemittel behält sich der Vermarkter vor, diese Arbeiten gesondert in Rechnung zu stellen.

3. Auf den Webseiten der Portale und den mobilen Applikationen befinden sich Links auf andere Webseiten. Der Vermarkter kann nicht ständig diese Webseiten inhaltlich prüfen oder auf deren Inhalt Einfluss nehmen. Der Vermarkter macht sich die Inhalte der Webseiten Dritter nicht zu eigen und übernimmt daher keinerlei Haftung oder Gewährleistung für diese Webseiten.

 

XII. Schlussbestimmungen

1. Der Vermarkter speichert im Rahmen der Geschäftsbeziehung die Kundendaten der elektronischen Datenverarbeitung unter Beachtung der geltenden Datenschutzregelungen. Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu den Rechten des Kunden, finden sich in der Datenschutzerklärung,

2. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermarkters. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Vermarkters. Soweit Ansprüche des Vermarkters nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Vermarkters vereinbart.

3. Der Vermarkter weist darauf hin, dass er sich gegen eine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen entschieden hat.

4. Sollte eine oder mehrere der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

 

Zusatzbedingungen für Veranstaltungen 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Veranstaltungssponsoring

 

I. Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Sponsoren, Partner, Aussteller und sonstige Beteiligte („Vertragspartner“), mit denen die REPUBLIC Marketing & Media Solutions GmbH, Mittelstraße 2-4,10117 Berlin („Veranstalter“) entsprechende Verträge („Sponsorenvertrag“) über eine Beteiligung an einer Veranstaltung („Sponsoring“) abschließt.

Die AGB werden mit Zugang der Buchungsbestätigung durch den Veranstalter Vertragsbestandteil und gelten damit für alle mit dem Sponsoring in Verbindung stehenden Rechtsgeschäfte und geschäftsähnlichen Handlungen zwischen dem Veranstalter und dem Vertragspartner. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Alle unternehmerischen Entscheidungen liegen bei dem Veranstalter.

 

II. Teilnehmer

Vertreter/Mitarbeiter des Vertragspartners können im Rahmen des Sponsorings an der Veranstaltung teilnehmen. Darüber hinaus ist eine Teilnahme ausschließlich den Kernzielgruppen gemäß des Veranstaltungskonzepts sowie den Sponsoren vorbehalten.

 

III. Leistungsumfang / Mitwirkungspflichten

Der konkrete Leistungsumfang des Veranstalters ergibt sich aus dem Sponsorenvertrag unter Berücksichtigung des jeweiligen Veranstaltungskonzepts.

Sofern für die von dem Veranstalter zu erbringenden Leistungen Materialien des Vertragspartners erforderlich sind (z.B. Firmenlogos, etc.), stellt der Vertragspartner diese dem Veranstalter zu dem von dem Veranstalter angeforderten Termin zur Verfügung. Kommt der Vertragspartner dem nicht nach, wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit.

Der Vertragspartner räumt dem Veranstalter ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien für die Verwendung im Rahmen der Veranstaltung ein.

Der Vertragspartner haftet dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Materialien den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und frei von Rechten Dritter sind. Der Vertragspartner wird dafür sorgen, dass er die erforderlichen Nutzungsrechte besitzt. Der Vertragspartner stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die von diesen aufgrund der von dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Materialien gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Der Veranstalter behält sich vor, die Verwendung der zur Verfügung gestellten Materialien abzulehnen, wenn deren Inhalte gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstoßen oder die Veröffentlichung für den Veranstalter unzumutbar ist, ohne jedoch zur Überprüfung der Inhalte verpflichtet zu sein.

 

IV. Zahlungsbedingungen

Der Finanzierungsbeitrag ergibt sich aus dem Sponsorenvertrag. Die dort genannten Preise verstehen sich grundsätzlich zzgl. der gesetzlichen MwSt.

Der Finanzierungsbeitrag für Aussteller wird vier Wochen vor Veranstaltung in Rechnung gestellt. Der Finanzierungsbeitrag für sonstige Vertragspartner wird jeweils hälftig nach Auftragserteilung sowie vier Wochen vor Veranstaltung in Rechnung gestellt.

Volumenabhängige oder nachträglich gebuchte Zusatzleistungen werden unmittelbar im Anschluss an die Veranstaltung in Rechnung gestellt.

Das Zahlungsziel beträgt jeweils 10 Tage ohne Abzug.

Sofern die Veranstaltung vor Ort, etwa aufgrund einer epidemiologischen Entwicklung, nicht stattfinden kann und sie somit ausschließlich digital umgesetzt wird, reduziert sich der Finanzierungsbeitrag um 15%. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf preisliche Reduzierung besteht nicht.

 

V. Technische Richtlinien, Ausstellungsbedingungen

Bei physisch oder hybrid stattfindenden Veranstaltungen gelten die technischen Richtlinien der Veranstaltungslocation sowie die besonderen Ausstellungsbedingungen für die Veranstaltung. Diese erhält der Vertragspartner, der als Aussteller bei der Veranstaltung mitwirkt, bei der Standvergabe zusammen mit der Aufplanung der Ausstellung vom Veranstalter.

 

VI. Ausstellerversicherung

Der Vertragspartner, der als Aussteller bei der Veranstaltung mitwirkt, ist verpflichtet über einen ausreichenden Versicherungsschutz im Rahmen seines Engagements auf der Veranstaltung (insbesondere Haftpflichtversicherung im Rahmen der Ausstellung) zu verfügen. Auf Verlangen ist dem Veranstalter ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

 

VII. Rücktrittsrecht seitens des Vertragspartners

Ein kostenfreier Rücktritt vom Vertrag ist bis 14 Tage nach Vertragsschluss per schriftlicher Erklärung möglich.

Darüber hinausgehend ist der Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt, wenn der Veranstalter die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig verletzt und innerhalb einer jeweils im Einzelfall in Textform zu setzenden Frist, die jedoch mindestens zehn Arbeitstage betragen muss, diese Verletzung nicht beseitigt hat. In dem Schreiben sind der Gegenstand der Pflichtverletzung und die von dem Veranstalter vorzunehmende Handlung konkret und unmissverständlich zu bezeichnen.

Im Fall eines solchen Rücktritts wird der Vertragspartner von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Finanzierungsbeitrags befreit, etwaige bereits geleistete Anzahlungen auf den Finanzierungsbeitrag werden komplett erstattet.

 

VIII. Stornierung durch den Vertragspartner

Ungeachtet eines etwaigen gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts steht es dem Vertragspartner außerdem frei, das Sponsoring bis zu sechs Monaten vor der Veranstaltung gegen eine Stornogebühr in Höhe von 50% des Finanzierungsbeitrages zu stornieren. Im Falle einer Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt sind sämtliche erbrachte Leistungen – unabhängig vom Stornierungszeitpunkt – vom Kunden zu tragen.

 

IX. Rücktrittsrecht seitens des Veranstalters

Der Veranstalter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Durchführung der Veranstaltung aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl oder aufgrund gleichwertiger Gründe wirtschaftlich nicht vernünftig erscheint oder wenn die Veranstaltung, etwa aufgrund einer behördlichen Anordnung oder Empfehlung, z. B. wegen Ansteckungsgefahr aufgrund einer Pandemie, abgesagt wird. Gleiches gilt für eine notwendige Absage aufgrund von sonstigen Umständen, die weder vom Vertragspartner noch von dem Veranstalter zu vertreten sind. Der Rücktritt wird unverzüglich nach Bekanntwerden der Gründe dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt. Im Falle eines solchen Rücktritts werden dem Vertragspartner bereits geleistete Finanzierungsbeiträge vollständig erstattet. Muss die bereits begonnene Veranstaltung verkürzt oder abgebrochen werden, werden die Finanzierungsbeiträge anteilig erstattet. Der Erstattungsbetrag vermindert sich jeweils um entstandene Kosten, die direkt dem Vertragspartner zuzurechnen sind.

Darüber hinausgehend ist der Veranstalter zum Rücktritt berechtigt, wenn der Vertragspartner die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig verletzt und innerhalb einer jeweils im Einzelfall zu setzenden Frist, die jedoch mindestens zehn Arbeitstage betragen muss, diese Verletzung nicht beseitigt hat. Im Falle eines solchen Rücktritts wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. Der Vertragspartner wird von der Pflicht, seinen Finanzierungsbeitrag zu leisten, nur insoweit befreit, als dass der Veranstalter im Zeitpunkt des Rücktritts noch keine Leistungen erbracht hat. Hat der Veranstalter im Zeitpunkt des Rücktritts bereits Leistungen gemäß des Sponsorenvertrags erbracht, bleibt der Finanzierungsbeitrag anteilig fällig.

 

X. Hinweis Video- und Audioaufnahmen

Während der Veranstaltung können Fotos, Video- und Audioaufnahmen gemacht werden. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Fotos, Video- und Audioaufnahmen, die während der Veranstaltung gemacht werden, zur Dokumentation, Werbung und Veröffentlichung gespeichert, genutzt und veröffentlicht und zu diesem Zweck auch an Dritte weitergegeben und von diesen genutzt werden und räumt dem Veranstalter insofern ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für alle derzeit bekannten und in Zukunft bekannt werdenden Nutzungsarten ein. Der Vertragspartner stellt außerdem sicher, dass seine Vertreter oder Mitarbeiter, die an der Veranstaltung teilnehmen, ihre Zustimmung zur Verwendung der von ihnen während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen in entsprechendem Umfang erteilen.

 

XI. Änderung von Ort und Zeit der Veranstaltung

Der Veranstalter ist berechtigt, bis zu zwölf Wochen vor der Veranstaltung Ort und Zeit der Veranstaltung zu ändern und wird sich hierzu frühzeitig mit dem Vertragspartner in Verbindung setzen und sich mit ihm abstimmen. Die vertraglichen Bestimmungen bleiben dadurch unberührt, sofern der Vertragspartner nicht nachweist, dass der gewünschte Darstellungseffekt aufgrund der Änderung von Ort und/oder Zeit nicht oder nicht vollständig zu erreichen ist. Weist er dies nach, ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

XII. Haftung seitens des Veranstalters

Der Veranstalter haftet, sofern es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, nur für Schäden, die vom Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder einem seiner Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft vertragliche, wie auch außervertragliche Ansprüche.

 

XIII. Unterrichtung, Vertraulichkeit

Der Veranstalter und der Vertragspartner werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung des Sponsorings von Bedeutung sein könnten, unterrichten. Der Veranstalter und der Vertragspartner verpflichten sich, den Inhalt des Vertrags, insbesondere die hiernach geschuldeten Leistungen, Dritten gegenüber geheim zu halten. Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei, zur Wahrung schutzwürdiger Belange einer oder beider Vertragsparteien oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners bestehen in den vorgenannten Fällen nicht.

 

XIV. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder der Vertragsbeziehung allgemein ergebenden Streitigkeiten ist Berlin.